Satzung FWG-Maifeld e.V. Stand: 24.02.2014
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Freie Wählergruppe Maifeld e.V." (Kurzform: FWG-Maifeld).
2. Sitz des Vereins ist Ochtendung. Er ist im Vereinsregister "Koblenz" eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins als Wählergruppe ist die Schaffung einer willensmäßigen Einheit für die Vertretung der Belange der Bürger auf kommunalpolitischer Ebene auf Grundlage der freiheitlichdemokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er wirkt außerhalb der Parteien aktiv an der politischen Willensbildung mit.
2. Die FWG Maifeld organisiert die Teilnahme an den Wahlen zum Verbandsgemeinderat in der Verbandsgemeinde Maifeldmit einem eigenen Wahlvorschlag.
3. Die FWG Maifeld verfolgt ausschließlich gemeinnützige und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person mit Erst- oder Zweitwohnsitz in der Verbandsgemeinde Maifeld kann Mitglied der FWG Maifeld werden. Ist das Mitglied gleichzeitig Mitglied einer anderen politischen Partei oder Wählervereinigung der Verbandsgemeinde Maifeld, muss er sein diesbezügliches Mandat sowie sein diesbezügliches kommunalpolitisches Engagement im Bereich der Verbandsgemeinde Maifeld für die die Dauer der Mitgliedschaft in der FWG Maifeld ruhen lassen und dies gegenüber der FWG Maifeld schriftlich erklären.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand der FWG Maifeld beantragt werden. Sie beginnt, sobald der Vorstand zugestimmt und der/die Beitretende ein Exemplar der Satzung ausgehändigt bekommen hat.
3. Sie endet durch:
a) Tod,
b) schriftlich erklärtem Austritt zum Jahresende,
c) Streichung von der Mitgliedsliste wegen Verweigerung der Beitragszahlung,
d) Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten,
e) Ausschluss bei Wiederaufnahme seines politischenEngagements in einer Partei oder anderen Wählervereinigung aufkommunalpolitischer Ebene im Bereich der Verbandsgemeine Maifeld.
4. Gegen den Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens (3.d) oder Wiederaufnahme seines kommunalpolitischen Engagements
(3.e), über den der gesamte Vorstand befindet, kanninnerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung von dem Betroffenen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des/der Betroffenen.
5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich gegenüber dem Verein ergebenden Rechte und Ansprüche.
6. Der Verein besteht auch beim Austritt/Ausschlusseines Mitglieds unter den übrigen Mitgliedern fort.
7. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung ist eine Bringschuld und wird zum 31. Januar eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Das Mitglied, das mehr als einen Jahresbeitrag säumig ist, kann vom geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss aus der Mitgliedsliste gestrichen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 4 Organe des Vereins
Diese sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
1. Er besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem stellvertretenden Schriftführer
e) dem Kassenwart
f) Beisitzern, max. einem pro vertretenem FWG-Ortsverband innerhalb der Verbandsgemeinde Maifeld.
2. Als Vorstand können nur Mitglieder der FWG Maifeld gewählt werden. Endet eine Mitgliedschaft, endet gleichzeitig auch das Mandat im Vorstand.
3. Der Vorstand wird auf eine kommunale Wahlperiodegewählt, also maximal für fünf Jahre. Der Vorstand wird spätestens ein halbes Jahr vor den Kommunalwahlen zur Verbandsgemeinde von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wird ein Nachfolger nur für den Rest der Amtsperiode gewählt.
4. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist jeder der beiden Vorsitzenden alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit vonmindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Sie ist oberstes Organ des Vereins. In ihr hat jedes Mitglied, welches das aktive Wahlrecht hat, eine Stimme.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt; eine außerordentliche ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Tagesordnungspunktes.
3. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Mitteilung von Ort, Termin und Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt 7 Kalendertage. Alternativ kann nach vorherigem Beschluss des Vorstands durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt eingeladen werden. Die schriftliche Einladung kann auch durch E-Mail erfolgen, sofern ein Mitglied dieser Übermittlung nicht ausdrücklich widerspricht.
4. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift erstellt, die der Protokollführer und der Vorsitzende unterzeichnen.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Mitgliedsbeiträge, Anträge an die Versammlung, Vereinsauflösung,
d) Aufstellung der Kandidatenliste zum Verbandsgemeinderat,
e) endgültige Entscheidung über einen Ausschluss aus dem Verein.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn nichtanders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Beschlussfassungen zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.Die Versammlung kann eine offene Wahl nur durch einstimmigen Beschluss aller Anwesenden herbeiführen.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
Er verwaltet das Vereinsvermögen und erledigt alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er:
a) beruft Mitgliederversammlungen ein und bereitet sie vor,
b) erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht,
c) entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Darüber hinaus obliegt dem Vorstand die Kommunikation und Vertretung der
FWG Maifeld nach außen.
§ 8 Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die die Kasse, Buchführung und das Vereinsvermögen prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
§ 9 Vereinsauflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Sollte Vereinsvermögen vorhanden sein, ist dieses nach Beendigung des Vereinszwecks ausschließlich caritativen Organisationen im Bereich der Verbandsgemeinde Maifeld, Polch, zuzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Die aktualisierte Satzung tritt mit Ablauf des 24.02.2014 in Kraft.